Statuten des Vereins "Ernst A. Plischke Gesellschaft"

§ 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen " Ernst A. Plischke Gesellschaft " und hat seinen Sitz in Wien mit unbegrenztem Wirkungsbereich.

§ 2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne und Geist des Architekten und Lehrers Ernst A. Plischke zu leisten und die Förderung von Architektur und Forschung, die der Gesinnung Ernst A. Plischke entsprechen.

Der "Verein Ernst A. Plischke Gesellschaft" ist gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszwecks sind die Herausgabe von Publikationen, die Veranstaltung von Präsentationen, Diskussionen, Seminaren sowie die Förderung von einschlägigen Forschungsarbeiten und die periodische Ausschüttung des "Plischkepreises" für architektonische Arbeiten vorgesehen. Die Jury zur Vergabe des "Plischkepreises" wird über Vorschlag der Mitglieder vom Vereinsvorstand nominiert.

§ 4: Aufbringung der materiellen Mittel

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel werden durch Spenden, Zuwendungen öffentlicher Stellen und privater Einrichtungen sowie durch Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen aufgebracht.

§ 5: Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche
b) unterstützende
c) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können physische Personen werden, die aktiv an der Umsetzung des Vereinszweckes mitarbeiten.

Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins in irgendeiner Form unterstützen und fördern wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können physische Personen wegen besonderer Verdienste im Sinne des Vereinszwecks ernannt werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, der einen Aufnahmeantrag auch ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. In diesem Falle ist eine Berufung bei der nächstfolgenden Generalversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Generalversammlung.

Bis zur konstituierenden Sitzung erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den/die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird jedoch erst nach Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern zu. Ferner haben alle Mitglieder das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen.

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten und den Vereinszweck zu fördern.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden.

Eine Berufung gegen derartige Verfügungen oder Beschlüsse des Vorstandes an die Generalversammlung ist möglich, die dann endgültig entscheidet.

§ 9: Vereinsorgane

Die Organe des "Verein Ernst A. Plischke Gesellschaft " sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht.

§ 10: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal in zwei Jahren statt und wird vom Vorstand einberufen. Auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat der Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich an alle Vereinsmitglieder und zwar spätestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentreten. Die Einladung muß Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung beinhalten.

Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung einem Stellvertreter, sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben, jedenfall jedoch eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginns.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.

Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; dieses muß die Gegenstände der Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse enthalten.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig und kann dazu Beschlüsse fassen. Folgende Aufgaben sind ihr vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands;
c) Wahl des Vorstandes sowie der einzelnen Funktionen nach § 12;
d) Wahl der Rechnungsprüfer;
e) Änderung der Vereinsstatuten (mit Zweidrittelmehrheit);
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Nichtaufnahme sowie Ausschluß von Mitgliedern;
h) Entscheidung über Berufungen gegen Schiedsgerichtsentscheidungen;
i) Auflösung des Vereins (mit Zweidrittelmehrheit)

§ 12: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer und deren Stellvertretern sowie drei weiteren möglichen Vorstandmitgliedern, die auch mit besonderen Aufgaben betraut werden können. Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre.

Der Vorstand tritt fallweise, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Vorsitzende, bei Verhinderung ein Stellvertreter vorzunehmen; sie hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.

Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem Stellvertreter.

Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes und einzelner seiner Mitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.
Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a) Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und deren Vorbereitung;
c) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
d) Planung und Durchführung von Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks;
e) Berufung der Jury;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und anderer Projektmittel;
g) Einsetzung des Schiedsgerichts;
h) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, im Verhinderungsfall wird er von einem Stellvertreter vertreten.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Vorsitzenden ohne Gegenzeichung unterfertigt werden.

Darüberhinaus kann der Vorstand einzelne seiner Mitglieder ständig oder vorübergehend mit besonderen Aufgaben betrauen, für deren Durchführung sie dem Vorstand verantwortlich sind.

§ 14: Die Jury

Für die Beurteilung der für den "Plischkepreis" eingereichten bzw. nominierten Arbeiten und die Zuerkennung des / der Preise(s) ist die Jury zuständig. Sie wird vom Vorstand über Vorschlag der Mitglieder nominiert.

§ 15: Die Rechnungsprüfer

Zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Generalversammlung zu Rechnungsprüfern gewählt. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins. Sie berichten darüber an die Generalversammlung und stellen dort gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 16: Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Auflösung des Vereins:

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluß kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

Die zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Generalversammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Ein solcher Beschluß ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und unter Bedachtnahme auf den Vereinszweck (§ 2 dieser Statuten) verwendet wird.

Wien, im Jänner 2004

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